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SatzungSatzung als [pdf] Präambel In der Verantwortung für die Eine Welt, in der wir leben und in der Gewissheit, dass Menschenrechte unteilbar sind, gründet sich das Eine Welt Netzwerk Thüringen als Dachorganisation des entwicklungspolitischen Engagements Thüringer Nichtregierungsorganisationen. Es tritt die Nachfolge des Entwicklungspolitischen Runden Tisches Thüringen [EPRT] an. Das Eine Welt Netzwerk setzt sich insbesondere entwicklungspolitische Bildungsarbeit, Globales Lernen, Kulturarbeit, Qualifizierung, Beratung und Projektförderung unter der vorrangigen Option der Nachhaltigkeit, Gerechtigkeit, Ökologie und Gewaltfreiheit zum Schwerpunk. Ziel ist die Vernetzung Thüringer Akteure in Politik und Wirtschaft, Vereinen, Institutionen und Initiativen sowie von Einzelpersonen auch über die Landesgrenzen hinweg. Das Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. arbeitet im Geiste der Weltkonferenzen von Rio de Janeiro 1992 und Johannesburg 2002 und leistet so seinen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Armutsbekämpfung in der Einen Welt. Es orientiert sich darüber hinaus an den vom Landeskabinett beschlossenen „Leitlinien der Thüringer Entwicklungszusammenarbeit “ vom 19.12.1995. Mit seinen Angeboten setzt es sich besonders mit den Themen Gerechtigkeit, Gewaltfreiheit, Menschenrechte, Soziales, Umwelt und Entwicklung im Prozess einer länderübergreifenden Demokratiebildung auseinander. Im Freistaat Thüringen soll die Bevölkerung für eine Offenheit gegenüber fremden Kulturen und die Abhängigkeiten der Länder und Gesellschaften der Einen Welt voneinander sensibilisiert werden. Darüber hinaus unterstützt das Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. Projekte der Entwicklungszusammenarbeit.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung - Der Verein trägt den Namen "Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V." [EWNT].
- Sitz des Vereins ist Jena.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben* - Zweck des Vereins ist:
- die Förderung und Unterstützung entwicklungspolitischer Gruppen und Initiativen sowie der Entwicklungszusammenarbeit in Thüringen
- der Einsatz für Gerechtigkeit, Solidarität, Frieden und Ökologie weltweit; die Förderung internationaler Gesinnung, des Verstehens anderer Kulturen und der Völkerverständigung, das Eintreten für die Menschenrechte
- die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Weiterbildung, der Jugend- und Erwachsenenbildung
- die Förderung der Entwicklungshilfe.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Beratungs-, Informations- und Serviceleistungen für die Mitglieds-organisationen und die Thüringer Öffentlichkeit
- die Planung und Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Kampagnen, Aktionen und Projektangeboten
- wissenschaftliche Untersuchungen und Publikationen
- Begegnungen und Kooperationen mit Organisationen und Institutionen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene, die dieselben Ziele verfolgen
- die Förderung der interkulturellen Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
- Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit für entwicklungspolitische Fragestellungen auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene
- Beiträge und Initiativen zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Entwicklungsländern und Krisenregionen, insbesondere in akuter Notlage
- Sensibilisierung für Religionen, Traditionen und Kultur
- Einbringen der Vereinsziele in politische Entscheidungsabläufe.
§ 3 Gemeinnützigkeit** - Das Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie überparteiliche und überkonfessionelle Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. ist selbstlos tätig; es verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden bzw. bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft*** - Die Mitglieder des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. unterteilen sich in Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Mitglied des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. kann jede natürliche, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, welche die Ziele des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. (§2) anerkennt, gemeinnützige Ziele verfolgt und ihren Sitz bzw. Hauptwirkungsfeld in Thüringen hat. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person vertreten.
Mitglieder erhalten Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
- Fördermitglied des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. kann jede natürliche, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. (§2) anerkennt und das Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. über den Beitragssatz für Mitglieder hinaus fördern möchte. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person vertreten. Diese wird in die Liste der Förderer eingetragen.
Fördermitglieder erhalten Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
- Zum Ehrenmitglied des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. kann jede natürliche Person berufen werden, die sich in besonderem Maße um das Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. oder die im §2 festgehaltenen Zwecke verdient gemacht hat; es wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung ernannt und ist von der Beitragszahlung befreit.
Ehrenmitglieder erhalten Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
- Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied und Fördermitglied kann jederzeit schriftlich an den Vorstand gestellt werden, welcher von der Mitgliederversammlung das Mandat hat, endgültig darüber zu befinden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Nichtzahlung des Beitrages (trotz dreimaliger Mahnung), Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung der jeweiligen Mitgliedsorganisation.
Jedes Mitglied kann jederzeit fristlos aus dem Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.
Etwaige eingegangene rechtliche Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. bleiben bis zur endgültigen Klärung bestehen.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.
Fördermitglieder können durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn die vereinbarte Förderbeitragszahlung trotz Mahnung ausbleibt. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch erhoben werden, worüber die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Über den Ausschluss sind alle Mitglieder des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. umgehend zu informieren (üblicher Weg).
§ 5 Beitrag - Beitragszahlungen werden in einer Beitragsordnung geregelt, über diese entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Organe Organe des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. sind: - Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung - Mindestens einmal pro Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist das höchste Entscheidungsgremium des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. Sie wird mindestens drei Wochen zuvor durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Zu dieser ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn 1/10 der Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern es in der Satzung nicht anders festgelegt wurde. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.
- Die Mitgliederversammlung, als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Organ übertragen wurden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Entwicklung von Grundsätzen für die Gesamttätigkeit
- die Entgegennahme von Rechenschafts- und Erfahrungsberichten
- die Entgegennahme und Diskussion des Kassenberichtes
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes
- die Wahl und Entlastung von zwei Kassenprüfer/innen
- die Beratung und der Beschluss des Haushaltsplanes
- die Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung
- die Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitgliedern
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von dem/der Protokollführer/in und einem/r Vorstandsvertreter/in unterzeichnet und in der Geschäftsstelle ausgelegt.
Auf Verlangen ist es den Mitgliedern zuzusenden. Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand - Der Vorstand besteht aus einem/r Vorstandsvorsitzenden, einem/r Stellvertreter/in, mindestens einem/r, höchstens vier Sprecher/innen.
Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in einer Mitgliederversammlung.
Dabei ist zunächst über die Anzahl der zu wählenden Sprecher/innen abzustimmen. Anschließend werden der/die Vorstandsvorsitzende, der/die Stellvertreter/in und die Sprecher/innen einzeln gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit sofortige Neuwahlen beschließen.
- Vorstandssitzungen sind öffentlich; ausgenommen davon sind Personal-angelegenheiten.
- Der Vorstand ist an Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand vertritt das Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. nach außen. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V.
- Zur Vertretung des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. im Sinne des § 26 Abs.2 BGB sind der/die Vorstandsvorsitzende, der/die gewählte Stellvertreter/in Einzeln berechtigt und jeweils 2 Sprecher/innen des Vorstandes gemeinsam.
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen.
§ 9 Satzungsänderung Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist. § 10 Geschäftsjahr - Das Geschäftsjahr des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. ist das Kalenderjahr.
- Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2005.
§ 11 Auflösung des EWNT und Vermögensbindung - Die Auflösung des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung/en, die im Sinne dieser Satzung tätig ist/sind.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens können erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes gefasst werden.
§ 12 Haftung Das Eine Welt Netzwerk Thüringen e.V. haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. § 13 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 17.11.2005 beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Gründungsprotokoll in Kraft. Ergänzungen/ Änderungen *) Änderung Komplett §2 Ziele und Aufgaben v. 28.04.2006 **) Änderung Komplett §3 Gemeinnützigkeit v. 28.04.2006 ***) Änderung Komplett §4 Mitgliedschaft v. 05.03.2009 |
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letzte Aktualisierung 02.02.2012 um 17:37
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